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OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19 |
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BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2
Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung sind von vornherein keiner Einzelfallentscheidung nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugänglich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen - 10 K 5005/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 21.03.2013 - 4 C 15.11
Blockhütte; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Ausschluss von Gebäuden als …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Dies glaubt sie aus zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) herleiten zu können, wonach § 23 Abs. 5 BauNVO jeweils eigenständige Regelungen für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und für bauliche Anlagen treffe, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten.Nichts anderes gilt für das Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11.
Diese Frage sei trotz der Beschlüsse des Senats vom 17. September 2003 im Verfahren 10 A 1540/03 und vom 9. Juli 2007 im Verfahren 10 A 1550/06 klärungsbedürftig, da die Beschlüsse durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) überholt seien.
Die Klägerin trägt vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur auf solche Anlagen ziele, die keine Hauptnutzungen, sondern Nebenanlagen darstellten, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und dessen Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11 abweiche.
- BVerwG, 13.07.2010 - 4 B 27.10
Differenzierung zwischen Nebenanlagen und baulichen Anlagen
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Dies glaubt sie aus zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) herleiten zu können, wonach § 23 Abs. 5 BauNVO jeweils eigenständige Regelungen für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und für bauliche Anlagen treffe, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten.In dem Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 hat es lediglich ausgeführt, dass § 23 Abs. 5 BauNVO weder einer auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulassungspraxis entgegenstehe noch verbiete, bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen zu differenzieren.
Diese Frage sei trotz der Beschlüsse des Senats vom 17. September 2003 im Verfahren 10 A 1540/03 und vom 9. Juli 2007 im Verfahren 10 A 1550/06 klärungsbedürftig, da die Beschlüsse durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) überholt seien.
Die Klägerin trägt vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur auf solche Anlagen ziele, die keine Hauptnutzungen, sondern Nebenanlagen darstellten, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und dessen Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11 abweiche.
- BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01
Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Mit den besagten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich seine Auslegung des § 23 Abs. 5 BauNVO in dem zu vier Werbeanlagen der hier in Rede stehenden Art ergangenen Urteil vom 7. Juni 2001 im Verfahren 4 C 1.01 nicht etwa revidiert.Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2001 im Verfahren 4 C 1.01 und durch die daran anknüpfende, von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Senats dahingehend geklärt, dass Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung von vornherein keiner Einzelfallentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugänglich sind.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2003 - 10 A 1540/03
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Diese Frage sei trotz der Beschlüsse des Senats vom 17. September 2003 im Verfahren 10 A 1540/03 und vom 9. Juli 2007 im Verfahren 10 A 1550/06 klärungsbedürftig, da die Beschlüsse durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) überholt seien. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2007 - 10 A 1550/06
Genehmigungsfähigkeit einer Werbeanlage an ihrem Standort zwischen der …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19
Diese Frage sei trotz der Beschlüsse des Senats vom 17. September 2003 im Verfahren 10 A 1540/03 und vom 9. Juli 2007 im Verfahren 10 A 1550/06 klärungsbedürftig, da die Beschlüsse durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) überholt seien.